Satzung

Die Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Heimatverein Butzweiler e.V. Sitz des Vereins ist 54309 Newel-Butzweiler. Ein Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen.

§ 2 – Zweck

Zweck des Vereins ist es, Kulturarbeit, Brauchtums- und Heimatpflege im ländlichen Raum zu erhalten und zu fördern.

§ 3 – Tätigkeit

Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral. Grundlagen der Arbeit sind die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundwerte.

§ 4 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen nach einem Jahr an einen Träger von Jugendarbeit in Butzweiler (z. Zt. die Katholische Jugend Butzweiler, KJB). Alle Tätigkeiten des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 5 – Mittel des Vereins

Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch
a) öffentliche Zuschüsse,
b) Geld- und Sachspenden,
c) Erlöse aus Veranstaltungen,
d) Beiträge der Mitglieder (nur auf Beschluß der Hauptversammlung)

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

Jede Person, die den Verein unterstützen will, kann Mitglied werden. Bei Eintritt in den Verein erfolgt eine Eintragung in die Mitgliederkarte mit Unterschrift des Eintretenden sowie Beitrittsdatum.
Ehrenmitgliedschaft:
Mitglieder, die sich besonderer Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Beschluß der Haupt- oder Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit, haben aber die gleichen Rechte und Pflichtenwie das ordentliche Mitglied lt. Satzung vom 11. Dezember 1982.

§ 7 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch den freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Der Ausschluss erfolgt, wenn mindestens 51 % der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung den Ausschluss befürworten.

Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Satzung verstößt,
b) dem Verein Schaden zufügt.

Dem Betreffenden ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Organ, das über den Ausschluss befindet, zu äußern.

§ 8 – Mitgliedsbeiträge

Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Hauptversammlung.

§ 9 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Hauptversammlung

§ 10

Der Verein besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Beisitzer.

§ 11 – Vertretungsbefugnis des Vorstandes

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt und damit Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist jede Vertretung mehrheitlich abzusichern.

§ 12 – Aufgaben des Vorstandes

a) Einberufung und Vorbereitung zur Hauptversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Hauptversammlung,
c) Geschäftsführung,
d) Rechenschaftsbericht gegenüber der Hauptversammlung,
e) Vertretung des Vereins (nach § 11 der Satzung).

§ 13 – Wahl und Amtszei des Vorstandes

Jedes Vorstandsmitglied wird durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes gewählte Vorstandsmitglied kann innerhalb der Amtszeit zurücktreten oder durch Beschluß von mindestens 51 v. H. der Vereinsmitglieder bei einer Hauptversammlungabgewählt werden. Der Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes müssen mindestens 33,33 v. H. der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Amtszeit des Nachgewählten endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes.

§ 14 – Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorsitzende (bei Verhinderung: sein Stellvertreter oder der Schriftführer) beruft den Vorstand mindestens 3 Tage im voraus in geeigneter Weise ein. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitglieder- oder Hauptversammlung.

§ 15 – Die Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder zugelassen. Sie sind in geeigneter Weise mindestens 7 Tage im Voraus einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen.

§ 16 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung plant die Veranstaltungen des Vereins und organisiert deren Durchführung. Weitere mögliche Aufgaben sind durch andere Paragraphen in dieser Satzung bezeichnet.

§ 17 – Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 18 – Hauptversammlung

Zur Hauptversammlung sind alle Mitglieder zugelassen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden (bei Verhinderung: sein Stellvertreter oder der Schriftführer) schriftlich unter Angabe derTagesordnung, mindestens 7 Tage im voraus.
Nach Abschluß des Geschäftsjahres, spätestens bis Ende des 1. Quartals des folgenden Jahres ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Desweiteren ist eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, oder 25 v. H. der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen.

§ 19 – Aufgaben der Hauptversammlung

a) Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Aufstellung des Jahresprogramms,
d) Kreditaufnahme,
e) Mitgliedsbeiträge,
f) Abwahl und Neuwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder,
g) Weitere Aufgaben sind in anderen Paragraphen dieser Satzung näher bezeichnet.

§ 20 – Beschlussfassung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist mit der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

§ 21 – Protokollführung

Über alle Sitzungen der Organe ist Protokoll zu führen. Hier werden alle Beschlüsse festgehalten. Jedes Protokoll ist von einem Protokollanten, dem Versammlungsleiter und einem weiteren anwesenden Mitglied zu unterschreiben. Die Protokolle sind aufzubewahren und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 22 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch die Hauptversammlung aufgelöst werden, die dazu eigens einberufen wird. Für den Beschluß zur Auflösung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 23 – Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur von der Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Jan. 1983 in Kraft.
Butzweiler, den 11. Dez. 1982

Unterschriften:
als Gründungsmitglieder
1) Vorsitzender Änderungen:
2) stellvertretender Vorsitzender
3) Schriftführer §17 vom 27.3.1987
4) Kassenwart §13 vom 25.3.1991
5) Beisitzer §20 vom 25.3.1991
6) Mitglied §6 vom 25.3.1997
7) Mitglied

Der Verein ist heute in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Trier unter 14 VR 2017 eingetragen worden.
5500 Trier, den 20. Dezember1982
Das Amtsgericht, Abteilung 1